Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 315Paragraph 315
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 315.Paragraph 315,
(1)Absatz eins,Die Vergleichung der Handschriften kann das Gericht selbst vornehmen oder, wenn sich ihm Zweifel ergeben, das Gutachten von Sachverständigen einholen.
(2)Absatz 2,Über das Ergebnis der Schriftvergleichung ist vom Gerichte nach freier Überzeugung zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020451
Alte Dokumentnummer
N2189517488T