Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 327Paragraph 327
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Würdigung der Zeugenaussage.
§. 327.Paragraph 327,
Alle Umstände, welche auf die Unbefangenheit des Zeugen und die Glaubwürdigkeit seiner Aussage von Einfluss sind, hat das Gericht nach freier Überzeugung sorgfältig zu würdigen.
Anmerkung
Freie Beweiswürdigung im allgemeinen s. § 272.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020463
Alte Dokumentnummer
N2189517500T