Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 345Paragraph 345
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 345.Paragraph 345,
Die Partei kann auf einen Zeugen, welchen sie vorgeschlagen hat, verzichten. Der Gegner kann jedoch verlangen, dass der Zeuge, falls er bereits zur Vernehmung erschienen ist, ungeachtet dieses Verzichtes vernommen oder dessen Vernehmung, wenn sie bereits begonnen hat, fortgesetzt werde.
Schlagworte
Gemeinschaftlichkeit der Beweismittel
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020481
alte Dokumentnummer
N2189517518T