Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Die Processvollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in Betreff seiner Processfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben.
(2)Absatz 2,Die Rechtsnachfolge des Vollmachtgebers, der für die processunfähig gewordene Partei bestellte gesetzliche Vertreter und der an Stelle des bisherigen gesetzlichen Vertreters neu eintretende gesetzliche Vertreter einer Partei können jedoch die Processvollmacht jederzeit widerrufen.
Schlagworte
Prozeßvollmacht, Prozeßfähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020166
Alte Dokumentnummer
N2189517203T