Rechtstracker.at

§ 35 ZPO

Fassungen
ab 01.01.1898 — RGBl. Nr. 113/1895 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 35 heute01.01.1898 RGBl. Nr. 113/1895 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1898RGBl. Nr. 113/1895

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Die Processvollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in Betreff seiner Processfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben.
  2. Absatz 2,Die Rechtsnachfolge des Vollmachtgebers, der für die processunfähig gewordene Partei bestellte gesetzliche Vertreter und der an Stelle des bisherigen gesetzlichen Vertreters neu eintretende gesetzliche Vertreter einer Partei können jedoch die Processvollmacht jederzeit widerrufen.

Schlagworte

Prozeßvollmacht, Prozeßfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020166

Alte Dokumentnummer

N2189517203T