Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 351Paragraph 351
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Fünfter Titel.
Beweis durch Sachverständige.
Bestellung der Sachverständigen.
§. 351.Paragraph 351,
(1)Absatz eins,Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige nothwendig, so hat das erkennende Gericht einen oder mehrere Sachverständige, sofort nach Einvernehmung der Parteien über deren Person, zu bestellen. Hiebei ist, sofern nicht besondere Umstände etwas anderes nothwendig machen, vor allem auf die für Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellten Sachverständigen Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Das Gericht kann an Stelle des oder der zuerst bestellten Sachverständigen andere ernennen.
Anmerkung
Zum allgemeinen beeideten gerichtlichen Sachverständigen siehe das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020487
Alte Dokumentnummer
N2189517524T