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§ 351 ZPO

Fassungen
ab 01.01.1898 — RGBl. Nr. 113/1895 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 351 heute01.01.1898 RGBl. Nr. 113/1895 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 351

Inkrafttretensdatum

01.01.1898RGBl. Nr. 113/1895

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Fünfter Titel.
Beweis durch Sachverständige.

Bestellung der Sachverständigen.

Paragraph 351,

  1. Absatz eins,Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige nothwendig, so hat das erkennende Gericht einen oder mehrere Sachverständige, sofort nach Einvernehmung der Parteien über deren Person, zu bestellen. Hiebei ist, sofern nicht besondere Umstände etwas anderes nothwendig machen, vor allem auf die für Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellten Sachverständigen Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Das Gericht kann an Stelle des oder der zuerst bestellten Sachverständigen andere ernennen.

Anmerkung

Zum allgemeinen beeideten gerichtlichen Sachverständigen siehe das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020487

Alte Dokumentnummer

N2189517524T