Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 358Paragraph 358
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 358.Paragraph 358,
(1)Absatz eins,Jeder Sachverständige hat vor dem Beginne der Beweisaufnahme den Sachverständigeneid zu leisten. Von der Beeidigung des Sachverständigen kann abgesehen werden, wenn beide Parteien auf die Beeidigung verzichten.
(2)Absatz 2,Ist der Sachverständige für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im allgemeinen beeidet, so genügt die Erinnerung und Berufung auf den geleisteten Eid.
Anmerkung
Zum allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen siehe das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020494
Alte Dokumentnummer
N2189517531T