Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 361Paragraph 361
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 361.Paragraph 361,
Sind zur Abgabe eines Gutachtens mehrere Sachverständige bestellt, so können sie dasselbe gemeinsam erstatten, wenn ihre Ansichten übereinstimmen. Sind sie verschiedener Ansicht, so hat jeder Sachverständige seine Ansicht und die für dieselbe sprechenden Gründe besonders darzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020497
Alte Dokumentnummer
N2189517534T