Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 363Paragraph 363
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 363.Paragraph 363,
(1)Absatz eins,Die Partei, welche den Beweis durch Sachverständige angeboten hat, kann auf denselben verzichten. Der Gegner kann jedoch verlangen, dass die angeordnete Beweisaufnahme demungeachtet vorgenommen werde, wenn entweder die Beweisaufnahme bereits begonnen hat oder wenigstens die Sachverständigen zum Zwecke der Beweisaufnahme schon bei Gericht erschienen sind.
(2)Absatz 2,Die dem Vorsitzenden nach §. 183 zustehende Befugnis, von amtswegen eine Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen, wird durch einen Verzicht der Parteien nicht berührt.Die dem Vorsitzenden nach Paragraph 183, zustehende Befugnis, von amtswegen eine Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen, wird durch einen Verzicht der Parteien nicht berührt.
Schlagworte
Stenographie, Diktatprotokoll
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020499
Alte Dokumentnummer
N2189517536T