Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 367Paragraph 367
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 367.Paragraph 367,
Soweit im Vorstehenden nichts anderes bestimmt ist, finden auf den Beweis durch Sachverständige und insbesondere auch auf deren Vernehmung und die Protokollirung des bei einer Tagsatzung abgegebenen Befundes und Gutachtens die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend Anwendung.
Schlagworte
Protokollierung
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020503
alte Dokumentnummer
N2189517540T