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§ 374 ZPO

Fassungen
ab 01.01.1898 — RGBl. Nr. 113/1895 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 374 heute01.01.1898 RGBl. Nr. 113/1895 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 374

Inkrafttretensdatum

01.01.1898RGBl. Nr. 113/1895

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 374,

Das Gericht hat unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurtheilen, ob die Beweisführung durch Vernehmung der Parteien ganz zu entfallen habe, wenn es die Überzeugung gewonnen hat, dass die Partei, welcher der Beweis der streitigen Thatsache obliegt, von derselben keine Kenntnis hat, oder wenn die Abhörung dieser Partei nach den Bestimmungen des Paragraph 372, unstatthaft ist.

Schlagworte

streitige Tatsache

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020510

alte Dokumentnummer

N2189517547T