Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 376Paragraph 376
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 376.Paragraph 376,
(1)Absatz eins,Die Parteien sind zuerst ohne Beeidigung zu befragen; der unbeeideten Vernehmung kann die Abhörung unter Eid folgen.
(2)Absatz 2,Bei der unbeeideten Vernehmung sind, wenn beide Parteien erschienen sind, in der Regel beide über die zu beweisenden Thatsachen zu befragen. Vor der unbeeideten Vernehmung hat das Gericht die Parteien aufmerksam zu machen, dass sie unter Umständen verhalten werden können, über ihre Aussagen einen Eid abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020512
Alte Dokumentnummer
N2189517549T