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§ 385 ZPO

Fassungen
ab 01.03.1939 — dRGBl. I S 1999/1938
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 385 heute01.03.1939 dRGBl. I S 1999/1938

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 1999/1938

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 385

Inkrafttretensdatum

01.03.1939dRGBl. I S 1999/1938

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 385,

  1. Absatz eins,Die antragstellende Partei hat die Thatsachen, über welche die Beweisaufnahme erfolgen soll, sowie die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und der allenfalls vorgeschlagenen Sachverständigen anzugeben. Die Gründe, die den Antrag nach Paragraph 384, Absatz eins, oder 2 rechtfertigen, sind von der antragstellenden Partei darzulegen.
  2. Absatz 2,Die antragstellende Partei hat ferner den Gegner zu benennen. Hievon kann nur dann abgesehen werden, wenn sich aus den von der Partei dargelegten Umständen ergibt, dass sie nach Lage der Sache außerstande ist, den Gegner zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020521

alte Dokumentnummer

N2189517558T