Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 390Paragraph 390
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Zweiter Abschnitt.
Urtheile und Beschlüsse.
Erster Titel.
Urtheile.
Endurtheil.
§. 390.Paragraph 390,
(1)Absatz eins,Wenn der Rechtsstreit nach den Ergebnissen der durchgeführten Verhandlung und der stattgefundenen Beweisaufnahme zur Endentscheidung reif ist, hat das Gericht diese Entscheidung durch Urtheil zu fällen (Endurtheil).
(2)Absatz 2,Dasselbe gilt, wenn von mehreren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung verbundenen Processen nur einer zur Endentscheidung reif ist.
Schlagworte
Urteil, Endurteil; verbundene Prozesse
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021
Dokumentnummer
NOR12020526
Alte Dokumentnummer
N2189517563T