Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 400Paragraph 400
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 400.Paragraph 400,
Die Bestimmungen der §§. 396 bis 399 sind auch dann anzuwenden, wenn eine der Parteien wegen unangemessenen Betragens aus dem Gerichtssaale entfernt wird.Die Bestimmungen der Paragraphen 396 bis 399 sind auch dann anzuwenden, wenn eine der Parteien wegen unangemessenen Betragens aus dem Gerichtssaale entfernt wird.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020537
Alte Dokumentnummer
N2189517574T