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§ 410 ZPO

Fassungen
ab 01.01.1898 — RGBl. Nr. 113/1895 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 410 heute01.01.1898 RGBl. Nr. 113/1895 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 410

Inkrafttretensdatum

01.01.1898RGBl. Nr. 113/1895

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 410,

Wird in einem Urtheile ein Gegenstand zuerkannt, der nicht in einem Geldbetrage besteht, so ist zugleich auszusprechen, dass sich der Beklagte durch Zahlung des Geldbetrages, welchen der Kläger in der Klage oder während der Verhandlung anstatt dieses Gegenstandes anzunehmen sich bereit erklärt hat, von der Leistung dieses Gegenstandes befreien könne.

Schlagworte

Lösungsbefugnis, facultas alternativa

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020547

Alte Dokumentnummer

N2189517584T