Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 410Paragraph 410
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 410.Paragraph 410,
Wird in einem Urtheile ein Gegenstand zuerkannt, der nicht in einem Geldbetrage besteht, so ist zugleich auszusprechen, dass sich der Beklagte durch Zahlung des Geldbetrages, welchen der Kläger in der Klage oder während der Verhandlung anstatt dieses Gegenstandes anzunehmen sich bereit erklärt hat, von der Leistung dieses Gegenstandes befreien könne.
Schlagworte
Lösungsbefugnis, facultas alternativa
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020547
Alte Dokumentnummer
N2189517584T