Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 412Paragraph 412
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Urtheilsfällung, Urtheilsverkündung und Zustellung des Urtheiles.
§. 412.Paragraph 412,
(1)Absatz eins,Das Urtheil kann nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche an der dem Urtheile zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung theilgenommen haben.
(2)Absatz 2,Muß vor der Urtheilsschöpfung eine Änderung in der Person des Vorsitzenden oder eines der übrigen Senatsmitglieder eintreten, so ist die mündliche Verhandlung vor dem geänderten Senate mit Benützung der Klage, der zu den Acten gebrachten Beweise und des Verhandlungsprotokolles von neuem durchzuführen.
Schlagworte
Grundsatz der Unmittelbarkeit, Urteilsfällung, Urteilsverkündung
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020549
alte Dokumentnummer
N2189517586T