Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 423Paragraph 423
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Ergänzung des Urtheiles.
§. 423.Paragraph 423,
(1)Absatz eins,Wenn in dem Urtheile ein Anspruch, über welchen zu entscheiden war, übergangen, oder wenn in einem Urtheile über die von einer Partei begehrte Erstattung der Processkosten nicht oder nur unvollständig erkannt wurde, ist das Urtheil durch eine nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (Ergänzungsurtheil).
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Ergänzung ist bei dem Prozeßgericht binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Urteils anzubringen.
(3)Absatz 3,Das Gericht entscheidet nach vorhergehender mündlicher Verhandlung, wenn es eine solche für notwendig hält. Diese Verhandlung ist auf den nicht erledigten Theil des Rechtsstreites zu beschränken. Die Abweisung des Antrages auf Ergänzung erfolgt mittels Beschluss.
Anmerkung
Die Unvollständigkeit des Urteils kann auch mit Berufung geltend gemacht werden (§ 496 Z 1).
Schlagworte
Ergänzungsurteil, Urteil
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020561
alte Dokumentnummer
N2189517598T