Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 425Paragraph 425
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Zweiter Titel.
Beschlüsse.
§. 425.Paragraph 425,
(1)Absatz eins,Sofern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht ein Urtheil zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen, Anordnungen und Verfügungen durch Beschluss.
(2)Absatz 2,An seine Beschlüsse ist das Gericht insoweit gebunden, als dieselben nicht bloß processleitender Natur sind.
(3)Absatz 3,Die Vorschriften des §. 412 sind auf Beschlüsse des Gerichtes sinngemäß anzuwenden.Die Vorschriften des Paragraph 412, sind auf Beschlüsse des Gerichtes sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Prozeßleitende Beschlüsse, prozeßleitende Verfügungen (Abs. 2), Urteil, Beschluß
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020563
Alte Dokumentnummer
N2189517600T