Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 427Paragraph 427
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 427.Paragraph 427,
(1)Absatz eins,Außerhalb der Tagsatzungen gefasste Beschlüsse sind den Parteien durch Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung (Bescheid) bekannt zu geben.
(2)Absatz 2,Ein Bescheid, durch welchen ein Antrag einer Partei ohne vorhergehende Vernehmung des Gegners abgewiesen wird, ist dem Gegner nur auf Ansuchen des Antragstellers zuzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020565
Alte Dokumentnummer
N2189517602T