Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 431Paragraph 431
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Dritter Theil.
Verfahren vor den Bezirksgerichten.
§. 431.Paragraph 431,
(1)Absatz eins,Auf das Verfahren vor den Bezirksgerichten finden, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz Anwendung.
(2)Absatz 2,Die durch die Vorschriften des zweiten Theiles für den Senat oder dessen Vorsitzenden begründeten Befugnisse und Obliegenheiten sind im Verfahren vor Bezirksgerichten durch den Einzelrichter auszuüben.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020569
alte Dokumentnummer
N2189517606T