Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 433Paragraph 433
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 433.Paragraph 433,
(1)Absatz eins,Wer eine Klage zu erheben beabsichtigt, ist berechtigt, vor deren Einbringung bei dem Bezirksgerichte des Wohnsitzes des Gegners dessen Ladung zum Zwecke des Vergleichsversuches zu beantragen. An Orten, an welchen mehrere Bezirksgerichte bestehen, kann eine solche Ladung außerdem an alle Personen ergehen, die an diesem Orte, wenngleich außerhalb des Sprengels des zuständigen Bezirksgerichtes, ihren Wohnsitz haben.
(2)Absatz 2,Gegen die Entscheidung über einen solchen Antrag ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Schlagworte
Prätorische Ladung, Prätorischer Vergleich
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2022
Dokumentnummer
NOR12020571
alte Dokumentnummer
N2189517608T