Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 439Paragraph 439
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 439.Paragraph 439,
(1)Absatz eins,An bestimmten Gerichtstagen, welche im voraus festzusetzen und durch Anschlag am Gerichtshause bekannt zu machen sind, kann der Kläger mit der Gegenpartei auch ohne Vorladung vor Gericht erscheinen, um einen Rechtsstreit anhängig zu machen und darüber zu verhandeln.
(2)Absatz 2,In diesem Falle ist das Klagebegehren in dem Verhandlungsprotokolle aufzuzeichnen.
Anmerkung
Nähere Regeln über den Amtstag enthält die Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020577
alte Dokumentnummer
N2189517614T