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§ 449 ZPO

Fassungen
01.05.1983 bis 31.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 44901.05.198331.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 449

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Artikel römisch elf, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

76 aus 2002,.

Text

Paragraph 449, Der Zahlungsbefehl hat neben den für Beschlüsse geforderten Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Aufschrift Zahlungsbefehl;
  2. Ziffer 2
    den Auftrag an den Beklagten, binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution die Forderung samt Zinsen und die vom Gericht bestimmten Kosten zu zahlen oder, wenn er die geltend gemachten Ansprüche bestreitet, gegen den Zahlungsbefehl Einspruch zu erheben; werden mehrere Forderungen eingeklagt, so sind diese gesondert anzuführen;
  3. Ziffer 3
    den Beisatz, daß der Zahlungsbefehl nur durch Erhebung des Einspruchs außer Kraft gesetzt werden kann;
  4. Ziffer 4
    den Hinweis, daß im Fall der Erhebung des Einspruchs das ordentliche Verfahren über die Klage stattfinden wird.

Anmerkung

ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020589

alte Dokumentnummer

N2189517626T