Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002RGBl. Nr. 113 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 449Paragraph 449
Inkrafttretensdatum
01.05.1983
Außerkrafttretensdatum
31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Artikel römisch elf, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
76/2002.76 aus 2002,.
Text
§ 449. Der Zahlungsbefehl hat neben den für Beschlüsse geforderten Angaben zu enthalten: Paragraph 449, Der Zahlungsbefehl hat neben den für Beschlüsse geforderten Angaben zu enthalten:
die Aufschrift Zahlungsbefehl;
den Auftrag an den Beklagten, binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution die Forderung samt Zinsen und die vom Gericht bestimmten Kosten zu zahlen oder, wenn er die geltend gemachten Ansprüche bestreitet, gegen den Zahlungsbefehl Einspruch zu erheben; werden mehrere Forderungen eingeklagt, so sind diese gesondert anzuführen;
den Beisatz, daß der Zahlungsbefehl nur durch Erhebung des Einspruchs außer Kraft gesetzt werden kann;
den Hinweis, daß im Fall der Erhebung des Einspruchs das ordentliche Verfahren über die Klage stattfinden wird.
Anmerkung
ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002
Dokumentnummer
NOR12020589
alte Dokumentnummer
N2189517626T