Rechtstracker.at

§ 450 ZPO

Fassungen
01.05.1983 bis 31.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 45001.05.198331.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 450

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Artikel römisch elf, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

76 aus 2002,.

Text

Paragraph 450, (1) Zahlungsbefehle können in gekürzter Form und mit Benützung einer Ausfertigung der Klage oder einer Rubrik ausgefertigt werden. Für diejenigen Fälle, für die keine Verordnung nach Paragraph 453, gilt, ist das Nähere durch Verordnung so zu regeln, daß die leichte und sichere Erfaßbarkeit des Inhalts der Urkunde für die Parteien gewährleistet ist und überflüssiger Arbeitsaufwand bei der Herstellung der Ausfertigungen vermieden wird.

  1. Absatz 2,Der Zahlungsbefehl ist dem Beklagten mit der Klage zuzustellen.
  2. Absatz 3,Gegen die Erlassung des Zahlungsbefehls ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, doch kann die im Zahlungsbefehl enthaltene Kostenentscheidung mit Rekurs angefochten werden.

Anmerkung

Zur Verordnung nach Abs. 1 zweiter Satz siehe die Geo., BGBl.
Nr. 264/1951, deren Anwendung hier aber weitgehend durch den
ADV-Einsatz verdrängt ist (siehe §§ 453, 453a).
ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020590

Alte Dokumentnummer

N2189517627T