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§ 452 ZPO

Fassungen
01.08.1989 bis 31.12.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 45201.08.198931.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 452

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Artikel römisch elf, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

76 aus 2002,.

Text

Paragraph 452, (1) Mit der rechtzeitigen Erhebung des Einspruchs tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft, soweit sich der Einspruch nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des Klagebegehrens richtet. Verspätet erhobene Einsprüche sind ohne Verhandlung mit Beschluß zurückzuweisen.

  1. Absatz 2,Ist ordnungsgemäß Einspruch erhoben worden, so hat das Gericht nach den Paragraphen 440, ff. vorzugehen. Ist der Einspruch begründet, so ist dem Kläger eine Ausfertigung oder eine Abschrift des Schriftsatzes oder des ihn ersetzenden Protokolls zuzustellen.
  2. Absatz 3,Der Paragraph 552, Absatz 4 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

1. Nach Abs. 3 kann also die Klage auch noch nach Erlassung des
Zahlungsbefehls zurückgenommen werden, ebenso kann der Einspruch
mit der Wirkung zurückgezogen werden, daß der Zahlungsbefehl
rechtskräftig wird.
2. ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020592

Alte Dokumentnummer

N2189517629T