Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 456Paragraph 456
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 456.Paragraph 456,
Auf Grund des in der Klage gestellten Begehrens, im Sinne der §§. 340 bis 342 a. b. G. B. ein Verbot zu erlassen, hat der Richter sogleich bei Erledigung der Klage ohne Einvernehmung des Gegners das Erforderliche zu verfügen.Auf Grund des in der Klage gestellten Begehrens, im Sinne der Paragraphen 340 bis 342 a. b. G. B. ein Verbot zu erlassen, hat der Richter sogleich bei Erledigung der Klage ohne Einvernehmung des Gegners das Erforderliche zu verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020597
Alte Dokumentnummer
N2189517634T