Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 466Paragraph 466
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 466.Paragraph 466,
Durch die rechtzeitige Erhebung der Berufung wird der Eintritt der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urtheiles im Umfange der Berufungsanträge bis zur Erledigung des Rechtsmittels gehemmt.
Anmerkung
Soweit das Urteil nicht angefochten ist, erwächst es in Teilrechtskraft.
Schlagworte
Aufschiebende Wirkung, Urteil
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020607
Alte Dokumentnummer
N2189517644T