Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1922RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1922,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 485Paragraph 485
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 485.Paragraph 485,
Die Verhandlung über die Berufung gegen ein Urtheil, dessen Ergänzung gemäß §. 423 beantragt wurde, kann auf Antrag ausgesetzt werden, bis entweder das Ergänzungsurtheil ohne Berufung in Rechtskraft erwachsen oder auch die Berufung gegen das Ergänzungsurtheil an das Berufungsgericht gelangt ist. Im letzteren Falle ist die Verhandlung über beide Berufungen zu verbinden.Die Verhandlung über die Berufung gegen ein Urtheil, dessen Ergänzung gemäß Paragraph 423, beantragt wurde, kann auf Antrag ausgesetzt werden, bis entweder das Ergänzungsurtheil ohne Berufung in Rechtskraft erwachsen oder auch die Berufung gegen das Ergänzungsurtheil an das Berufungsgericht gelangt ist. Im letzteren Falle ist die Verhandlung über beide Berufungen zu verbinden.
Schlagworte
Urteilsergänzung
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020628
alte Dokumentnummer
N2189517665T