Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 497Paragraph 497
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 497.Paragraph 497,
(1)Absatz eins,Sofern nicht die Bestimmungen der §§. 494, 495 und 496 zur Anwendung kommen, erkennt das Berufungsgericht durch Urtheil in der Sache selbst.Sofern nicht die Bestimmungen der Paragraphen 494, 495 und 496 zur Anwendung kommen, erkennt das Berufungsgericht durch Urtheil in der Sache selbst.
(2)Absatz 2,Seine Entscheidung hat alle einen zuerkannten oder aberkannten Anspruch betreffenden Streitpunkte zu umfassen, welche in Gemäßheit der Berufungsanträge eine Erörterung und Beurtheilung in zweiter Instanz erfordern.
(3)Absatz 3,Das erstrichterliche Urtheil darf nur soweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.
Anmerkung
Abs. 1 und 2 haben wieder den ursprünglichen Text aus 1895 (StGBl. Nr. 188/1945, Art. I Einleitungssatz; die Änderung aus 1943 ist damit wieder rückgängig gemacht).
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020640
Alte Dokumentnummer
N2189517677T