Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 499Paragraph 499
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 499.Paragraph 499,
(1)Absatz eins,Die Zurückverweisung der Rechtssache an das Processgericht erster Instanz geschieht in den Fällen der §§. 494 und 496 mittels Beschlusses.Die Zurückverweisung der Rechtssache an das Processgericht erster Instanz geschieht in den Fällen der Paragraphen 494 und 496 mittels Beschlusses.
(2)Absatz 2,Das Gericht, an welches eine Rechtssache infolge Beschlusses des Berufungsgerichtes zu gänzlicher oder theilweiser neuer Verhandlung oder Entscheidung oder zur Durchführung des Berufungsverfahrens gelangt, ist hiebei an die rechtliche Beurtheilung gebunden, von welcher das Berufungsgericht bei seinem Beschlusse ausgegangen ist.
(3)Absatz 3,In Bezug auf die Einleitung der neuen Verhandlung hat die Vorschrift des §. 479 zur Anwendung zu kommen.In Bezug auf die Einleitung der neuen Verhandlung hat die Vorschrift des Paragraph 479, zur Anwendung zu kommen.
(4)Absatz 4,Das Gleiche gilt, wenn das Berufungsgericht das Urtheil, durch welches eine Wiederaufnahmsklage als unzulässig erkannt wurde, abändert und die Verhandlung in erster Instanz auf die Frage der Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens beschränkt war.
Schlagworte
rechtliche Beurteilung
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Dokumentnummer
NOR40243676