Rechtstracker.at

§ 51 ZPO

Fassungen
ab 01.01.1898 — BGBl. Nr. 135/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 51 heute01.01.1898 BGBl. Nr. 135/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1898BGBl. Nr. 135/1983

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 51,

  1. Absatz eins,Wenn das Verfahren infolge eines Rechtsmittels oder von amtswegen aufgehoben oder dessen Nichtigkeit ausgesprochen wird, und wenn es zugleich einer der Parteien zum Verschulden zugerechnet werden kann, dass das Verfahren trotz des vorhandenen Aufhebungs- oder Nichtigkeitsgrundes eingeleitet oder fortgeführt wurde, oder wenn der Grund der Aufhebung im Verschulden einer Partei selbst gelegen ist, so kann dieser Partei auf Antrag oder von amtswegen der Ersatz der Kosten des aufgehobenen Verfahrens, sowie des etwaigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt werden.
  2. Absatz 2,Außer diesen Fällen sind die Kosten gegenseitig aufzuheben.

Anmerkung

Bei Verschulden des Richters kommt ein Ersatz der frustrierten Kosten nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, in Betracht.

Schlagworte

Aufhebungsgrund

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020183

Alte Dokumentnummer

N2189517220T