Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 51.Paragraph 51,
(1)Absatz eins,Wenn das Verfahren infolge eines Rechtsmittels oder von amtswegen aufgehoben oder dessen Nichtigkeit ausgesprochen wird, und wenn es zugleich einer der Parteien zum Verschulden zugerechnet werden kann, dass das Verfahren trotz des vorhandenen Aufhebungs- oder Nichtigkeitsgrundes eingeleitet oder fortgeführt wurde, oder wenn der Grund der Aufhebung im Verschulden einer Partei selbst gelegen ist, so kann dieser Partei auf Antrag oder von amtswegen der Ersatz der Kosten des aufgehobenen Verfahrens, sowie des etwaigen Rechtsmittelverfahrens auferlegt werden.
(2)Absatz 2,Außer diesen Fällen sind die Kosten gegenseitig aufzuheben.
Anmerkung
Bei Verschulden des Richters kommt ein Ersatz der frustrierten Kosten nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, in Betracht.
Schlagworte
Aufhebungsgrund
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020183
Alte Dokumentnummer
N2189517220T