Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 515Paragraph 515
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 515.Paragraph 515,
In den Fällen, in welchen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gegen einen Beschluss ein abgesondertes Rechtsmittel versagt ist, können die Parteien ihre Beschwerden gegen diesen Beschluss mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen.
Schlagworte
abgesonderter Rekurs, aufgeschobener Rekurs; aufgeschoben anfechtbarer Beschluß, nicht abgesondert anfechtbarer Beschluß
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020659
Alte Dokumentnummer
N2189517696T