Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 222 aus 1929,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 524Paragraph 524
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 524.Paragraph 524,
(1)Absatz eins,Der Recurs hat in Bezug auf die Ausführung des angefochtenen Beschlusses und den Eintritt der Vollstreckbarkeit desselben keine aufschiebende Wirkung. Eine Ausnahme tritt, soferne nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt, bei Strafverfügungen ein, welche im Instanzenzuge anfechtbar sind.
(2)Absatz 2,Wenn jedoch aus der Hemmung des Verfahrens, der Ausführung des angefochtenen Beschlusses oder der auf Grund desselben einzuleitenden Execution der Gegenpartei kein unverhältnismäßiger Nachtheil erwächst, und ohne solche Hemmung der Zweck des Recurses vereitelt würde, so hat das Gericht erster Instanz auf Antrag die einstweilige Hemmung unter gleichzeitiger Anordnung der etwa nothwendigen Sicherungsmaßregeln zu verfügen. Gegen diesen Beschluss findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt.
(3)Absatz 3,Gleiche Befugnis steht dem Vorsteher des Gerichtes, dem Vorsitzenden des Senates oder dem beauftragten oder ersuchten Richter zu, wenn der Recurs gegen deren Beschlüsse ergriffen wird.
Schlagworte
Rekurs, Exekution, unverhältnismäßiger Nachteil
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020669
Alte Dokumentnummer
N2189517706T