Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 533Paragraph 533
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Verfahren.
§. 533.Paragraph 533,
Auf die Erhebung der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage und auf das weitere Verfahren finden, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestimmungen Abweichungen ergeben, die im ersten bis vierten Theile dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften entsprechend Anwendung.
Schlagworte
Nichtigkeitsklage
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020679
alte Dokumentnummer
N2189517716T