Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 536Paragraph 536
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 536.Paragraph 536,
Die Klage muss insbesondere enthalten:
die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung;
die Bezeichnung des gesetzlichen Anfechtungsgrundes (Nichtigkeits-, Wiederaufnahmsgrund);
die Angabe der Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist für die Klage ergibt, und die Bezeichnung der hiefür vorhandenen Beweismittel;
die Angabe der für die Beurtheilung der Zuständigkeit wesentlichen Umstände;
die Erklärung, inwieweit die Beseitigung der angefochtenen Entscheidung, und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt wird.
Schlagworte
Nichtigkeitsgrund
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020682
alte Dokumentnummer
N2189517719T