Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 543Paragraph 543
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 543.Paragraph 543,
Ergibt sich erst bei der mündlichen Verhandlung, daß die Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage auf einen gesetzlich unzulässigen Anfechtungsgrund gestützt wird oder verspätet überreicht ist, so ist die Klage durch Beschluss zurückzuweisen.
Schlagworte
Wiederaufnahmsklage
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021
Dokumentnummer
NOR12020689
Alte Dokumentnummer
N2189517726T