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§ 545 ZPO

Fassungen
ab 01.10.1979 — BGBl. Nr. 140/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 545 heute01.10.1979 BGBl. Nr. 140/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 545

Inkrafttretensdatum

01.10.1979BGBl. Nr. 140/1979

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 545,

  1. Absatz eins,Ob in den übrigen Fällen wegen Einbringung einer Wiederaufnahmsklage das in Bezug auf dieselbe Entscheidung eingeleitete oder anhängige Rechtsmittelverfahren unterbrochen werden soll, darüber hat das zur Verhandlung über die Klage berufene Gericht von amtswegen oder auf Antrag mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse des Falles und die für das Vorhandensein des Wiederaufnahmsgrundes vorgebrachten Beweise zu entscheiden.
  2. Absatz 2,Eine solche Unterbrechung kann auch noch während der mündlichen Verhandlung über die Wiederaufnahmsklage beschlossen werden. Bei Anordnung der Unterbrechung kommen die Bestimmungen des Paragraph 544, Absatz 2 zur Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020691

alte Dokumentnummer

N2189517728T