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§ 550 ZPO

Fassungen
01.01.1998 bis 31.03.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 55001.01.199831.03.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2009
§ 55001.05.198331.12.1997 BGBl. Nr. 135/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 550

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2009

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Nach Artikel römisch 32 , Ziffer 8, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die

Neufassung des Absatz eins a, auf Verfahren anzuwenden, in denen die

Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem

31. Dezember 1997 angebracht werden.

Text

Paragraph 550,

  1. Absatz eins,Infolge eines gemäß Paragraphen 548 und 549 gestellten Antrages ist der Zahlungsauftrag ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Einvernehmung des Beklagten zu erlassen. Falls zur Erlassung des Zahlungsauftrages ein Bezirksgericht zuständig ist, kann der Kläger, insoweit die nach Paragraphen 548 und 549 zur Begründung seiner Ansprüche erforderlichen Urkunden in Urschrift bei eben diesem Gerichte erliegen, die Vorlage der Urkunden durch die Berufung auf die bezüglichen Gerichtsacten ersetzen.

  1. Absatz eins a,Ein Zahlungsauftrag ist nicht zu erlassen, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Ausland hat.
  2. Absatz 2,In dem Zahlungsauftrage ist auszusprechen, daß der Beklagte binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsauftrages bei sonstiger Execution die gegen ihn geltend gemachten Ansprüche nebst den vom Gerichte bestimmten Kosten zu befriedigen oder Einwendungen gegen den Zahlungsauftrag zu erheben habe. Diese Frist kann nicht verlängert werden; es ist jedoch der Paragraph 464, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Zahlungsauftrag ist dem Beklagten nach den für Klagen geltenden Bestimmungen zuzustellen.

Schlagworte

Exekution, Gerichtsakt

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12039834

alte Dokumentnummer

N2199750365L