Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2009RGBl. Nr. 113 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 551Paragraph 551
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 551.Paragraph 551,
Wird in einer schriftlich angebrachten Klage die Erlassung des Zahlungsauftrages gegen mehrere Beklagte beantragt, so kann diesem Antrage nur in Ansehung derjenigen Beklagten Folge gegeben werden, für welche mit Abschriften aller Beilagen versehene Exemplare der Klageschrift vorgelegt werden. Hiebei ist die Reihenfolge maßgebend, in welcher die Beklagten in der Klage genannt sind.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009
Dokumentnummer
NOR12020697
Alte Dokumentnummer
N2189517734T