Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 573Paragraph 573
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§ 573.Paragraph 573,
(1)Absatz eins,Wird der Beklagte schuldig erkannt, den Bestandgegenstand zu übergeben oder zu übernehmen, ist jedoch die Bestandzeit zur Zeit der Urteilsfällung bereits verstrichen, so ist in dem Urteile auszusprechen, daß die Übergabe oder Übernahme des von den nicht in Bestand gegebenen Gegenständen geräumten Bestandgegenstandes binnen vierzehn Tagen zu erfolgen habe. Diese Frist beginnt in dem im § 409 letzter Absatz bezeichneten Zeitpunkt zu laufen.Wird der Beklagte schuldig erkannt, den Bestandgegenstand zu übergeben oder zu übernehmen, ist jedoch die Bestandzeit zur Zeit der Urteilsfällung bereits verstrichen, so ist in dem Urteile auszusprechen, daß die Übergabe oder Übernahme des von den nicht in Bestand gegebenen Gegenständen geräumten Bestandgegenstandes binnen vierzehn Tagen zu erfolgen habe. Diese Frist beginnt in dem im Paragraph 409, letzter Absatz bezeichneten Zeitpunkt zu laufen.
(2)Absatz 2,Ist die Bestandzeit noch nicht verstrichen, so ist anzuordnen, daß der Bestandgegenstand längstens binnen vierzehn Tagen nach Ablauf der Bestandzeit von den nicht in Bestand gegebenen Gegenständen geräumt zu übergeben oder zu übernehmen ist. Dieselbe Räumungsfrist gilt auch dann, wenn gegen die gerichtliche Aufkündigung oder gegen den Auftrag zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben worden sind.
(3)Absatz 3,Die Exekution kann auf Grund rechtskräftig gewordener Urteile, Aufkündigungen und gerichtlicher Aufträge zur Übergabe oder Übernahme des Bestandgegenstandes bewilligt werden, sobald die Frist verstrichen ist, innerhalb deren nach den vorangehenden Absätzen der Bestandgegenstand zu übergeben war.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020719
alte Dokumentnummer
N2189517756T