Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 576Paragraph 576
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Verträge gegen Entrichtung eines Zinses in Früchten.
§. 576.Paragraph 576,
Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch auf die im §. 1103 a. b. G. B. bezeichneten Verträge Anwendung. Solche Verträge sind im Sinne dieses Gesetzes als Pachtverträge anzusehen.Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch auf die im Paragraph 1103, a. b. G. B. bezeichneten Verträge Anwendung. Solche Verträge sind im Sinne dieses Gesetzes als Pachtverträge anzusehen.
Schlagworte
Teilpacht, § 1103 ABGB, JGS Nr. 946/1811
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020722
Alte Dokumentnummer
N2189517759T