Rechtstracker.at

§ 600 ZPO

Fassungen
ab 01.07.2006 — BGBl. I Nr. 7/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 600 heute01.07.2006 § → § BGBl. I Nr. 7/2006
§ 60001.02.194901.02.1949 aufgehoben durch BGBl. Nr. 20/1949

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 600

Inkrafttretensdatum

01.07.2006BGBl. I Nr. 7/2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Versäumung einer Verfahrenshandlung

Paragraph 600,

  1. Absatz eins,Versäumt es der Kläger, die Klage nach Paragraph 597, Absatz eins, einzubringen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren.
  2. Absatz 2,Versäumt es der Beklagte nach Paragraph 597, Absatz eins, binnen der vereinbarten oder aufgetragenen Frist Stellung zu nehmen, so setzt das Schiedsgericht, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben, das Verfahren fort, ohne dass allein wegen der Versäumung das Vorbringen des Klägers für wahr zu halten ist. Gleiches gilt, wenn eine Partei eine andere Verfahrenshandlung versäumt. Das Schiedsgericht kann das Verfahren fortsetzen und eine Entscheidung auf Grund der aufgenommenen Beweise fällen. Wird die Versäumung nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, so kann die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. VII Abs. 2 und 3, BGBl. I Nr. 7/2006

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40072285