Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2024RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 625Paragraph 625
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Prüfung der Verbandsklage auf Abhilfe
§ 625.Paragraph 625,
Die Behandlung von Prozesseinreden gegen Einzelansprüche kann zurückgestellt werden, solange durch die begehrte Entscheidung die nötige Anzahl an Verbrauchern nicht berührt ist und wenn die Entscheidung über die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens schon vorher spruchreif ist.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Dokumentnummer
NOR40263859