Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2024RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 627Paragraph 627
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Veröffentlichung der Entscheidung
§ 627.Paragraph 627,
(1)Absatz eins,Das Gericht hat die Entscheidung über die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens nach ihrer Rechtskraft in der Ediktsdatei zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu der Entscheidung ist
die Information, dass eine Verbandsklage auf Abhilfe eingebracht wurde, der sich ein Verbraucher durch Beitritt anschließen kann,
eine Darstellung der Voraussetzungen, der Frist und der Wirkungen einer Anmeldung eines Anspruchs,
die von der klagenden Partei anzugebende Adresse für die Anmeldung von Ansprüchen,
das Beitrittsformular oder ein Link zum Beitrittsformular,
eine Belehrung über die Voraussetzungen, den Ablauf und die Wirkungen eines Verfahrens sowie
auf Antrag der beklagten Partei ihr Vorbringen
zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Die Veröffentlichungen sind von Amts wegen zu löschen, wenn seit ihrer Aufnahme in die Ediktsdatei vier Monate vergangen sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Dokumentnummer
NOR40263861