Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2024RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 634Paragraph 634
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Veröffentlichungen
§ 634.Paragraph 634,
(1)Absatz eins,Das Gericht hat die Entscheidungen über
die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens auf Abhilfe (§ 626),die Durchführung eines Verbandsklageverfahrens auf Abhilfe (Paragraph 626,),
den Zwischenfeststellungsantrag,
die einzelnen geltend gemachten Ansprüche sowie
die Bestätigung eines Vergleichs (§ 631)die Bestätigung eines Vergleichs (Paragraph 631,)
in der Ediktsdatei zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Das Gericht kann über Abs. 1 hinaus auch weitere Entscheidungen oder Informationen im Verbandsklageverfahren auf Abhilfe in der Ediktsdatei veröffentlichen, wenn der Zweck des Verfahrens dies erfordert.Das Gericht kann über Absatz eins, hinaus auch weitere Entscheidungen oder Informationen im Verbandsklageverfahren auf Abhilfe in der Ediktsdatei veröffentlichen, wenn der Zweck des Verfahrens dies erfordert.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Dokumentnummer
NOR40263873