Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81Paragraph 81
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 81.Paragraph 81,
(1)Absatz eins,Sofern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Exemplar des überreichten Schriftsatzes dem Gegner zuzustellen ist, sind demselben auch Abschriften der Beilagen des Schriftsatzes anzuschließen.
(2)Absatz 2,Die bei dem Gerichte zurückbehaltenen Urschriften von Beilagen sind dem Gegner auf sein Verlangen jederzeit zur Einsichtnahme vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Dokumentnummer
NOR12020214
Alte Dokumentnummer
N2189517251T