Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 83Paragraph 83
(1)Absatz eins,Rechtsanwälten steht es frei, die Mittheilung der Urschriften von Urkunden von Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Gibt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht binnen der vereinbarten Frist und mangels einer Vereinbarung binnen drei Tagen nach Empfang zurück, so ist er auf Antrag nach vorgängiger mündlicher oder schriftlicher Einvernehmung durch Beschluss zu unverzüglicher Zurückgabe zu verhalten. In Bezug auf diesen Beschluss haben die Bestimmungen des §. 82, Absatz 2, zu gelten. Der Beschluss ist sofort vollstreckbar.Gibt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht binnen der vereinbarten Frist und mangels einer Vereinbarung binnen drei Tagen nach Empfang zurück, so ist er auf Antrag nach vorgängiger mündlicher oder schriftlicher Einvernehmung durch Beschluss zu unverzüglicher Zurückgabe zu verhalten. In Bezug auf diesen Beschluss haben die Bestimmungen des Paragraph 82,, Absatz 2, zu gelten. Der Beschluss ist sofort vollstreckbar.
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021
Dokumentnummer
NOR12020216
alte Dokumentnummer
N2189517253T