Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ziviltechnikergesetz 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 29/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 102Paragraph 102
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Untersuchungskommissär
§ 102.Paragraph 102,
(1)Absatz eins,Ist die Einleitung des Disziplinarverfahrens beschlossen worden, so kann der Vorsitzende des Disziplinarausschusses einen Untersuchungskommissär bestellen, wenn zur Klärung des Sachverhaltes Erhebungen erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Der Untersuchungskommissär ist einer Liste zu entnehmen, die vom Kammervorstand aus den Reihen der ordentlichen Kammermitglieder aufzustellen ist. Mitglieder eines Disziplinarausschusses dürfen nicht zum Untersuchungskommissär bestellt werden.
(3)Absatz 3,Zur Entlastung des Untersuchungskommissärs kann der Vorsitzende des Disziplinarausschusses diesem für die Durchführung seiner Aufgaben eine rechtskundige Person beigeben, die nicht Kammermitglied sein muss.
(4)Absatz 4,§ 86 Abs. 3 und 4 sowie § 97 gelten auch für den Untersuchungskommissär.Paragraph 86, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 97, gelten auch für den Untersuchungskommissär.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
NOR40214028