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§ 16 ZTG 2019

Fassungen
ab 01.07.2019 — BGBl. I Nr. 29/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.07.2019 BGBl. I Nr. 29/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2019BGBl. I Nr. 29/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZTG 2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Erlöschen, Aberkennung und Ruhen der Befugnis

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Befugnis erlischt:
    1. Ziffer eins
      durch den dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort bekanntgegebenen Verzicht oder
    2. Ziffer 2
      durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, durch die rechtskräftige Verurteilung wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen oder durch die rechtskräftige Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen oder durch die rechtskräftige Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener sonstiger gerichtlich strafbarer Handlungen, es sei denn, dass diese Rechtsfolge nachgesehen wurde, oder
    3. Ziffer 3
      durch den Verlust der vollen Handlungsfähigkeit oder
    4. Ziffer 4
      durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Ziviltechnikers, sofern nicht innerhalb eines Jahres ein Sanierungsplan oder ein Zahlungsplan bestätigt wurde, oder
    5. Ziffer 5
      wenn ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde oder
    6. Ziffer 6
      durch die rechtskräftig verhängte Disziplinarstrafe des Verlustes der Befugnis oder
    7. Ziffer 7
      durch den Tod des Ziviltechnikers.
  2. Absatz 2,Die Befugnis ist vom Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort abzuerkennen:
    1. Ziffer eins
      wenn nachträglich festgestellt wurde, dass eines der Erfordernisse für die Erlangung der Befugnis gemäß Paragraph 4, zur Zeit der Verleihung der Befugnis nicht erfüllt war oder
    2. Ziffer 2
      wenn bei der Ausübung der Befugnis Mängel festgestellt wurden, aus denen hervorgeht, dass die notwendige fachliche Eignung zur Ausübung der Befugnis fehlt oder
    3. Ziffer 3
      auf Antrag der zuständigen Länderkammer, wenn der Ziviltechniker gemäß Paragraph 21, Absatz 4, die Einholung der Genehmigung der über ein Jahr dauernden Stellvertretung unterlässt.
  3. Absatz 3,Das Erlöschen der Befugnis ist durch Bescheid des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort festzustellen.
  4. Absatz 4,Bescheide, durch die das Erlöschen festgestellt oder die Befugnis aberkannt wurde, sind der zuständigen Landeskammer zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5,Das Erlöschen sowie die Aberkennung der Befugnis sind auf Kosten der zuständigen Landeskammer durch den Landeshauptmann im Amtsblatt des in Betracht kommenden Bundeslandes zu verlautbaren.
  6. Absatz 6,Ziviltechniker können jederzeit nach Ablegung des vorgeschriebenen Eides ihre Befugnis ruhen lassen. Sie haben dies der zuständigen Landeskammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
  7. Absatz 7,Während des Ruhens der Befugnis sind Ziviltechniker nicht berechtigt:
    1. Ziffer eins
      öffentliche Urkunden gemäß Paragraph 3, Absatz 3, zu errichten oder
    2. Ziffer 2
      Ziviltechnikerleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 2 zu erbringen oder anzubieten.
  8. Absatz 8,Unbeschadet des Absatz 7, ist die Teilnahme an einem Architekturwettbewerb (Auslobungsverfahren) auch mit ruhender Befugnis zulässig.
  9. Absatz 9,Die Wiederaufnahme der Ausübung der Befugnis ist vorher der zuständigen Landeskammer schriftlich anzuzeigen.
  10. Absatz 10,Der Verzicht auf die Befugnis wird mit dem vom Ziviltechniker in der Verzichtserklärung angegebenen Datum, frühestens jedoch mit dem Datum des Einlangens der Verzichtserklärung beim Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wirksam.

Im RIS seit

25.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40213942