Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ziviltechnikergesetz 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 29/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Stellvertretung – Bestellungsberechtigung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Ziviltechniker sind berechtigt, sich bei Verhinderung durch einen anderen Ziviltechniker vertreten zu lassen.
(2)Absatz 2,Der Vertretene hat der zuständigen Landeskammer die Bestellung seines Vertreters unverzüglich bekanntzugeben.
(3)Absatz 3,Eine Vertretung ist nur insoweit zulässig, als die Berufsbefugnisse des Vertreters reichen.
(4)Absatz 4,Der Stellvertreter hat die Kanzlei des Vertretenen im vollen Umfang in eigener Verantwortung mit dem Hinweis auf seine Funktion als Stellvertreter und im Namen und auf Rechnung des Vertretenen zu betreuen.
(5)Absatz 5,Der Vertreter hat sein Siegel, seine elektronische Beurkundungssignatur oder seine elektronische Ziviltechnikersignatur zu verwenden, jedoch auch darauf hinzuweisen, dass er für den Vertretenen tätig wird.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Dokumentnummer
NOR40213946